Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sitzungsvergütungsverordnung
SitzVergV -§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SitzVergV%20-/2#abs-1 (1) Die Zahl der Einwohner im Sinne des § 1 Abs. 1 richtet sich nach der für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit maßgebenden Einwohnerzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SitzVergV%20-/2#abs-2 (2) Regelmäßige Teilnahme an Sitzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn der Beamte als Protokollführer an wenigstens zwei Sitzungen im Kalendermonat teilnimmt. Nur ein Beamter kann je Sitzung als Protokollführer berücksichtigt werden.